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   VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 64/16   

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https://dejure.org/2017,50119
VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 64/16 (https://dejure.org/2017,50119)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2017 - VfGBbg 64/16 (https://dejure.org/2017,50119)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 64/16 (https://dejure.org/2017,50119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 1 Verf BB, Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, Art 52 Abs 4 Alt 1 Verf BB, § 20 Abs 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 153 Abs 1 Nr 2 InsO, § 143 InsO

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Alt. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46; InsO, § 153 Abs. 1 Nr. 2; InsO, § 143
    Verfassungsbeschwerde unzulässig; mangelnde Begründung; Gleichheit vor Gericht; Willkürverbot; rechtliches Gehör; faires Verfahren; Insolvenzanfechtung; Beweisangebot; Beweiswürdigung; Auslegung einer Tilgungsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Beschwerdebegründung; Schiedsverfahren;

    Darüber hinaus verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Gerichten nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 64/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 118/17

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl einem nachbarrechtlichen

    Darüber hinaus verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Gerichten nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 64/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
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